Rechtsprechung
RG, 27.09.1927 - II 57/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Bedeutung des Erfordernisses "zu Zwecken des Wettbewerbs" im § 14 UnlWG.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unlauterer Wettbewerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 118, 133
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 26.10.1951 - I ZR 8/51
Constanze I
Wenn auch die auf Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht, so darf doch dieser Wettbewerbszweck nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten (RG MuW 1930, 68 (69); RGZ 118, 133 (138); 149, 224 (227)). - BGH, 26.01.1951 - I ZR 19/50
Rechtsmittel
Die von der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts (RGZ 118, 133), für den Schadensersatzanspruch des § 14 UWG geforderte Wechselbeziehung zwischen den dem Verletzten entzogenen Vorteilen und der vom Beklagten erstrebten Begünstigung ist nicht gegeben. - OLG Naumburg, 16.10.1997 - 7 U (HS) 77/97
Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Durchführung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 15.05.1959 - VI ZR 98/58
Rechtsmittel
Um die Handlung des Beklagten als auf Zwecke des Wettbewerbs gerichtet anzusehen, wäre vielmehr weiterhin erforderlich, daß die Parteien miteinander in Wettbewerb ständen, indem sie sich zur Deckung derselben wirtschaftlichen Bedürfnisse auf der gleichen Stufe des Wirtschaftsgefüges derart gegenüberträten, daß der beiderseitige Absatz voneinander abhängig wäre (RGZ 118, 133, 136 f; BGH, Urteil vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - NJW 1951, 352 Nr. 1 - LM Nr. 1 zu § 14 UWG;… - Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl., Kap. 97 Anm. 2; Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht, Anm. 3 zu § 14 UWG; Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, S. 53; -kritisch: Alexander/Katz, NJW 1954, 129 ff). - BGH, 30.06.1953 - I ZR 124/52
Rechtsmittel
Nur in diesem Fall kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die dem Verletzten entzogenen Vorteile dem Verletzer zugute kommen (so lag es im Fall RGZ 118, 133; BGH vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 in Lindenmaier-Möhring § 14 UnlWG Nr. 1).